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Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.0 Anwendungsbereich

1.1 Für sämtliche Geschäfte zwischen unserem Kunden und uns gelten die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen ausschließlich, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführen.

1.2 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern. Dies gilt nicht für den Eigentumsvorbehalt nach Tz 6.0 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Der Eigentumsvorbehalt wird auch mit Verbrauchern vereinbart.
 

2.0 Vertragsabschluss, Pflichtenprogramm, Beschaffenheitsbestimmung

2.1 Unsere Auftragsbestätigung an den Kunden enthält unsere Lieferverpflichtung und bestimmt die Beschaffenheit der zu liefernden Vertragsprodukte unter Einbeziehung der technischen Daten unserer Broschüre „Technische Daten und Preise“ für das jeweilige Kalenderjahr und die jeweilige Bestellnummer, die unsere Standardprodukte jeweils darstellen und das Pflichtenprogramm und die Beschaffenheit beschreiben. Für nach Kundenvorgaben kundenspezifisch hergestellte Produkte und Systeme gilt, soweit diese von der Darstellung „Technische Daten und Preise“ abweichen, ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung. Fehlt unserem Kunden die Broschüre „Technische Daten und Preise“, so wird diese jeweils für das entsprechende Kalenderjahr auf Anforderung des Kunden geliefert.

2.2 Als Beschaffenheit der zu liefernden Vertragsprodukte gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung in unserer Auftragsbestätigung unter Einbeziehung der technischen Daten unserer Broschüre „Technische Daten und Preise“. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch uns, unsere Erfüllungsgehilfen und Handelsvertreter oder des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Liefergegenstände dar.
 

3.0 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Unsere Preise für unsere Standardprodukte ergeben sich aus unserer Broschüre „Technische Daten und Preise“ für das jeweils betreffende Kalenderjahr. Es obliegt dem Kunden, diese Broschüre bei uns anzufordern, wenn er über diese nicht verfügt. Zu den jeweils für unsere Standardprodukte genannten Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer bei Inlandslieferungen hinzu. Die Berechnung der Umsatzsteuer für Auslandskunden entfällt, wenn uns die ID-Nummer bekannt ist bzw. der Ausfuhrnachweis durch den Kunden erbracht wird.

3.2 Unsere Preise gelten ab Werk. Bei Lieferung durch uns werden die Frachtkosten zusätzlich dem Kunden berechnet. Die Frachtkosten bestimmen sich aus den jeweiligen Angaben in der Broschüre „Technische Daten und Preise“.

3.3 Der Kunde verpflichtet sich, falls in der Auftragsbestätigung nichts anders vereinbart, nach Aushändigung oder Übersendung einer Rechnung innerhalb von 10 Tagen den Preis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

3.4 Dadurch, dass unser Kunde Rechnungsstellung an seinen Endabnehmer verlangt, wird er von der eigenen oder gesamtschuldnerischen Haftung für die Bezahlung der an den Endabnehmer ausgestellten Rechnung nicht befreit. Er hat die Zahlungsfähigkeit seines Kunden selbst zu prüfen.

3.5 Gegen unsere Forderungen kann unser Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Aufrechnung und Zurückbehaltung mit bestrittenen Forderungen ist zwischen uns und dem Kunden ausgeschlossen.
 

4.0 Lieferfristen und Termine, Gefahrübergang

4.1 Lieferfristen und Termine bestimmen sich nach der jeweiligen schriftlichen Auftragsbestätigung. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die Einigung über alle kaufmännischen und technischen Fragen und den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Bescheinigungen, Genehmigung der Einbauzeichnungen usw., insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

4.2 Betriebsstörungen, Verzögerungen bei unseren Zulieferern, Lieferbehinderung von Roh- und Hilfsstoffen durch behördliche Maßnahmen, Embargos, Streik, Aussperrung, höhere Gewalt oder Elementarschäden bei uns oder unseren Zulieferern u. ä., unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Ereignisse entbinden uns von der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung, solange diese Ereignisse anhalten. Lieferfristen und Termine verlängern sich um die Zeitspanne der Ereignisse. Der Kunde ist in diesen Fällen insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

4.3 Wir vereinbaren, wenn Abweichendes in der Auftragsbestätigung nicht geregelt ist, „EXW“ Incoterms 2010 (ab Werk).

4.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht mit der Übergabe auf den Kunden über, bei Versendung mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt. Deckt der Kunde eine Transportversicherung ein, ist er verpflichtet, uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche abzutreten soweit sich diese auf die vom Kunden übernommene Sach- und Preisgefahr beziehen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Kommt der Kunde mit der Annahme in Verzug, steht dies der Übergabe gleich.

4.5 Sagt der Kunde einen vereinbarten Liefertermin 3 Werktage oder später vor dem vereinbarten Liefertermin ab, sind wir berechtigt die Frachtkosten gemäß der Broschüre „Technische Daten und Preise“ und die Kosten für die Wiedereinlagerung des Produktes dem Kunden in Rechnung zu stellen, es sei denn der Kunde weist uns einen niedrigeren Schaden nach.
 

5.0 Rahmen- und Abrufaufträge

5.1 Rahmen- und Abrufaufträge verpflichten den Kunden zur Abnahme der dem Rahmen-/ Abrufauftrag zugrunde liegenden Gesamtmenge.

5.2 Soweit sich aus dem Vertrag keine bestimmten Abruftermine ergeben, ist die gesamte Menge des Rahmen-/ Abrufauftrages innerhalb von 3 Monaten abzurufen.

5.3 Werden vom Kunden Abruftermine nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, zwei Wochen nach schriftlicher Ankündigung (Versandanzeige) unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufes die Gesamtmenge vollständig zu berechnen. Unsere Rechte aus einem Verzug des Kunden bleiben unberührt.

5.4 Sollte ein Abrufauftrag aufgrund besonderer Absprache später als nach 6 Monaten ausgeliefert werden, behalten wir uns das Recht einer Preisanpassung vor.

5.5 Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung und Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

5.6 Tritt der Kunde vom Vertrag zurück und nimmt er den bereits erteilten Auftrag nicht ab, so sind wir berechtigt, die uns entstanden Kosten und den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von 25% des Auftragswertes dem Kunden in Rechnung zu stellen. Dies gilt nur, solange der Abrufauftrag nicht produziert wurde. In diesem Fall wird der komplette Auftrag gemäß Ziffer 5.3 berechnet.
 

6.0 Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, den realisierbaren Wert aller gesichteten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Verlangen des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherungsrechte obliegt uns.

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, während der Zeit des Eigentumsvorbehalts die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde verpflichtet sich, die Liefergegenstände während der Zeit des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, den Versicherer zu benennen und auf Verlangen den Nachweis der Versicherung zu führen. Er tritt uns schon jetzt etwaige Ansprüche gegen den Versicherer ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

6.3 Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Liefergegenstände, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Zerstörung der Liefergegenstände unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Liefergegenstände sowie den eigenen Wohnsitz- oder Geschäftssitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

6.4 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Tz 6.2 und Tz 6.3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Liefergegenstände heraus zu verlangen.

6.5 Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ist dem Kunden nicht erlaubt.

6.6 Die Be- und Verarbeitung der Liefergegenstände durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Gegenstände zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt sind.
 

7.0 Sachmängel

7.1 Die Liefergegenstände sind unverzüglich gem. § 377 HGB vom Kunden zu untersuchen. Mängel sind uns vom Kunden unverzüglich schriftlich (nach Möglichkeit unter Angabe der Auftrags- und Lieferscheinnummer) anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Mängelanspruches ausgeschlossen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Vorstehende Regelungen gelten auch für Zuviel- und Zuweniglieferungen sowie für etwaige Falschlieferungen.

7.2 Für Mängel an den Liefergegenständen leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Zu allen uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit uns uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir hiervon sofort zu verständigen sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

7.3 Wir tragen – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die zur Erfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung von uns eintritt. Beim Verkauf einer neu hergestellten Sache ersetzen wir im Umfang unserer gesetzlichen Verpflichtung die vom Kunden geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Regressansprüchen in der Lieferkette.

7.4 Der Kunde ist bei fehlgeschlagener Nacherfüllung oder nach fruchtloser Verstreichung einer angemessenen Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des Schadens statt der Erfüllung zu verlangen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

7.5 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und Verwendung, übermäßiger Beanspruchung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrunds oder die aufgrund thermischer, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind und die wir nicht zu vertreten haben. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen, Instandsetzungsarbeiten, Nachbesserungen oder Wartungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Wartungen dürfen nur durch uns, von uns beauftragte Dritte oder durch von uns autorisierte Partner durchgeführt werden. Sofern der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung erhält, sind wir lediglich zu Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegen steht.

7.6 Für die Herstellung unserer Betonfertigteile verwenden wir lokale natürliche Gesteinskörnungen, die nach den geltenden Vorschriften gewisse Mengen an färbenden oder leichten Bestandteilen aufweisen können. An der Betonoberfläche können bei Bewitterung daher ggf. braune Flecken auftreten, welche aus den o.g. betontechnologisch unbedenklichen Bestandteilen stammen. Derartige Erscheinungen verschwinden bzw. verblassen häufig schon nach längerer Bewitterung und stellen somit keinen Mangel dar.

7.7 Bei Export unserer Produkte durch unseren Kunden in Drittländer, auch bei Weiterverarbeitung durch den Kunden, haften wir nicht für die Exportfähigkeit unserer Produkte und die staatliche Genehmigungsfreiheit und Einfuhrfreiheit in die Exportländer unseres Kunden.

7.8 Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Tz 9.0 (Haftung, Haftungsausschluss). Weitergehende oder andere als die in dieser Tz 7.0 geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
 

8.0 Rechtsmängel

8.1 Führt die Benutzung unseres Liefergegenstandes zu einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise so modifizieren, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies in angemessener Frist oder zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unter diesen Voraussetzungen sind auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir werden den Kunden darüber hinaus von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

8.2 Die in Tz 8.1 genannten, uns treffenden Verpflichtungen sind vorbehaltlich Tz 9.0 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
a) uns der Kunde unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet
b) uns der Kunde bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche angemessen unterstützt
c) uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben
d) uns der Kunde die Durchführung von Modifizierungsmaßnahmen gemäß Tz 8.1 ermöglicht
e) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht
f) die Verletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
 

9.0 Haftung, Haftungsausschluss

9.1 Wenn der Liefergegenstand vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, weil wir fehlerhafte Vorschläge unterbreitet oder fehlerhaft beraten oder Vorschläge oder Beratungen pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen haben oder wir andere vertragliche Nebenverpflichtungen schuldhaft verletzt haben, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen in Tz 7.0 und Tz 9.2.

9.2 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir aus welchen Rechtsgründen auch immer nur
a) bei Vorsatz
b) bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitender Angestellter
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben
e) im Rahmen einer Garantiezulassung
f) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in Letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
 

10.0 Verjährung

Alle Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Übergabe/Ablieferung des Liefergegenstandes an den Kunden. Dies gilt auch für Verjährung von Regressansprüchen in der Lieferkette gemäß § 445b Abs. 1 BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. Die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Für Schadensersatzansprüche nach Tz 9.2 a)-d) und f) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Bei Verträgen, in die Teil B der Vergabe-Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) insgesamt einbezogen worden ist, gilt die VOB/B. Ist der Kunde Verbraucher, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
 

11.0 Nichtabnahme und Rücknahmen

11.1 Wird der Liefergegenstand vom Kunden nicht oder nur teilweise abgenommen oder tritt er vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, an uns 25% der jeweiligen Auftragssumme als Schadensersatz zu bezahlen. Wir erklären, dass ein pauschalierter Schadensersatz ca. 25% des Kaufpreises umfasst. Dem Kunden steht der Nachweis eines geringeren Schadens uns gegenüber frei.

11.2 Für Sonderanfertigungen gilt die Pauschalierung der Tz. 11.1 nicht. Der Kunde bleibt bei Sonderanfertigungen zur Abnahme und zur Zahlung des vollen Kaufpreises verpflichtet. Um eine Sonderanfertigung handelt es sich, wenn das hergestellte Erzeugnis von den Maßen und Daten in unserer Broschüre „Technische Daten und Preise“ abweicht bzw. in dieser nicht enthalten ist.

11.3 Eine Rückgabe von explizit für den Kunden von Mall hergestellten Erzeugnissen oder Waren, z.B. aufgrund von Nichtgefallen, ist außerhalb der vertraglichen und gesetzlichen Mängelhaftungsansprüche des Kunden ausgeschlossen.

11.4 Erklären wir uns zur Rücknahme von Waren – welche nicht unter Tz 11.3. fallen – bereit, ohne hierzu verpflichtet zu sein, hat der Kunde die Ware binnen 7 Tagen auf seine Kosten und Gefahr an uns zu übermitteln. Es wird nur Ware zurückgenommen, die originalverpackt und in ordnungsgemäßem Zustand ist. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, Rücknahme- und Wiedereinlagerungskosten in Höhe von bis zu 25 % des Warennettowertes sowie anteilig angefallener Frachtkosten geltend zu machen.

12.0 Kundenobligenheit

12.1 Eine Zulieferung durch uns mit unseren Fahrzeugen an die Baustelle des Kunden bedarf zur wirksamen Vereinbarung der schriftlichen Bestätigung durch unsere Auftragsbestätigung.

12.2 Es ist die Obliegenheit des Kunden, die Zufahrt zu seiner Baustelle durch eine befestigte, für voll beladene Lastzüge verkehrssichere Fahrbahn vorzuhalten. Fehlt diese, so verpflichtet sich der Kunde, uns zu informieren und geeignete Transportmittel unserer Produkte von einer der Kundenbaustelle möglichst nahen befestigten Abladestelle zur Übernahme und zum Transport bis zur Baustelle bereitzustellen.

12.3 Schachtwerke einschließlich Betonbehälter, Kläranlagen, Abscheider, Regenwasserspeicher werden, wenn dies in der Auftragsbestätigung vereinbart ist, von uns an Ort und Stelle in die jeweilige Baugrube eingesetzt. Es obliegt dem Kunden, die Baugrube so vorzuhalten, dass der ordnungsgemäße Ein- und Verbau möglich ist.

12.4 Bei Selbstabholung unserer Produkte durch den Kunden und/oder bei Eigeneinbau des Kunden trägt der Kunde das Ein- und Verbaurisiko.

12.5 Wir übernehmen bei Abholung unserer Produkte durch unseren Kunden oder durch den vom Kunden beauftragten Frachtführer keine Pflichten der Ladungs- und Beförderungssicherung auf dem Transportfahrzeug. Eine Kontrolle der Sicherung durch uns entfällt. Bei der Beauftragung eines Frachtführers wird der Kunde diesen ausdrücklich zur Erfüllung der Ladungssicherung und Beförderungssicherung der Produkte auf dem Fahrzeug verpflichten.
 

13.0 Garantieerklärungen

13.1 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Die Abgabe einer Garantieerklärung bedarf gesonderter, getrennter Schriftform außerhalb der Auftragsbestätigung.

13.2 Eine Garantieerklärung kommt wirksam nur zustande, wenn sie durch einen einzelvertretungsberechtigten oder einen gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer mit einem anderen Geschäftsführer oder Prokuristen eigenhändig unterzeichnet ist.

13.3 Beschaffenheitsbestimmungen und Leistungsbeschreibungen enthalten keine Garantieerklärungen. Die Annahme stillschweigender Garantien wird ausdrücklich ausgeschlossen.

13.4 Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
 

14.0 Datenschutz

Wir sind berechtigt, Kundendaten, die wir aus der Geschäftsbeziehung von unserem Kunden erhalten haben, soweit der Kunde über diese selbst verfügen kann, zu verwahren, zu verarbeiten und geschäftlich weiter zu verwenden. Den kompletten Umfang unseres Datenschutzes entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung, abrufbar unter www.mall.info.
 

15.0 Softwarenutzung

15.1 Soweit in unserem Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation für eigene Geschäftszwecke und im eigenen Geschäftsbetrieb zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Die Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

15.2 Der Kunde darf die Software nicht vervielfältigen, überarbeiten und nur im gesetzlich zulässigen Umfang (gemäß §§ 69 a ff. UrhG) übersetzen oder dekompilieren. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von uns zu verändern.

15.3 Alle sonstigen Rechte an der Software und Dokumentation einschließlich der Kopien bleiben bei Mall bzw. bei unseren Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
 

16.0 Erfüllungsort und Gerichtsstand

16.1 Ist unser Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so vereinbaren wir als Erfüllungsort für die Lieferund Zahlungsverpflichtungen unseren Firmensitz Donaueschingen.

16.2 Der Gerichtsstand ist bei den für Donaueschingen örtlich und sachlich zuständigen ordentlichen Gerichten vereinbart.

16.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

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Freitags   7:30-15:00 Uhr

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