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Leichtflüssigkeitsabscheider

Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten nach DIN EN 858-1 mit CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung

Infolge der Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 16.10.2014 werden für Produkte, wenn sie die CE-Kennzeichnung auf Grundlage der EU-Bauproduktenverordnung tragen, keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen mehr erteilt. Dies trifft für die Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten nach DIN EN 858-1 zu. Diese müssen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, zudem muss eine Leistungserklärung im Sinne der Bauproduktenverordnung – Verordnung (EU) Nr. 305/2011 – zur Verfügung gestellt werden.

In diese Abscheideranlagen dürfen nur mineralische Leichtflüssigkeiten eingeleitet werden, die die Trennung von Leichtflüssigkeiten vom Abwasser aufgrund der Schwerkraft und/oder Koaleszenz bewirken. Nicht eingeleitet werden dürfen Fette und Öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z.B. Biodiesel) oder Abwasser mit Anteilen an Ethanol.

Es werden zwei Leistungsstufen unterschieden:
Klasse II: Abscheider, die bei der Prüfung nach DIN EN 858-1 einen Restanteil von Kohlenwasserstoffen ≤ 100,0 mg/l erreicht haben.
Klasse I: Abscheider, die bei der Prüfung nach DIN EN 858-1 einen Restanteil von Kohlenwasserstoffen ≤ 5,0 mg/l im Ablauf erreicht haben (Koaleszenzabscheider).

Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen nach DIN EN 858 Teil 1 Funktionsbereichen Schlammfang, Abscheider Klasse II und/oder Klasse I und Probenahmeschacht.

Bemessung und Größenfestlegung der Nenngröße:
Zur Ermittlung der erforderlichen Nenngröße der Abscheideeinrichtung müssen die Art und Menge der zu behandelnden Flüssigkeiten zu Grunde gelegt werden. Zu berücksichtigen sind:

  • Der maximale Regenabfluss
  • Der maximale Schmutzwasserabfluss (gewerbliches Abwasser)
  • Die Dichte der Leichtflüssigkeit

gemäß DIN EN 858-2 und der DIN 1999-100.

Für Eigenkontrolle, Wartung und Überprüfung mit Generalinspektion gilt die DIN 1999-100, Abschnitt 12.3 bis 12.8.

Selbsttätige Warneinrichtung:
Nach DIN EN858 und DIN 1999-100 muss eine selbsttätige Warneinrichtung immer eingebaut werden, auch wenn die erforderliche Überhöhung einer Abscheideranlage durch die jeweils örtlichen Gegebenheiten eingehalten werden kann. Dies gilt für Leichtflüssigkeitsabscheider mit CE-Kennzeichen als auch für ABKW-Abscheider mit bauaufsichtlicher Zulassung gleichermaßen. Ausnahmen können durch die örtlichen Behörden erteilt werden. Zusätzlich muss in vielen Fällen eine Hebeanlage als Rückstauschutz dem Abscheider nachgeschaltet werden.

Abscheideranlagen von Mall sind mit dem RAL Gütezeichen 693 ausgezeichnet. Produkte, die mit diesem Gütezeichen versehen sind, bieten Bauherren und Fachplanern eine hervorragende und zuverlässige Entscheidungshilfe und stehen darüber hinaus für einen überdurchschnittlich hohen Qualitäts- und Sicherheitsstandard. Die Zertifizierung durch RAL ist öffentlich anerkannt und steht vor allem für unabhängige Qualitätssicherung.

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