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Allgemeine Geschäftsbedingungen: Verkaufs- und Lieferbedingungen der Mall GmbH
1.0 Anwendungsbereich:
1.1 Für sämtliche Geschäfte zwischen uns und unserem Kunden gelten
die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen ausschließlich,
wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis,
nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich
schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführen.
1.2 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nicht für Verträge
mit Verbrauchern. Dies gilt nicht für den Eigentumsvorbehalt nach
Tz 5.0 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Der Eigentumsvorbehalt
wird auch mit Verbrauchern vereinbart.
2.0 Vertragsabschluss, Pflichtenprogramm, Beschaffenheits -
bestimmung:
2.1 Unsere Auftragsbestätigung an den Kunden enthält unsere Lieferverpflichtung
und bestimmt die Beschaffenheit der zu liefernden
Vertragsprodukte unter Einbeziehung der technischen Daten unserer
Broschüre „Technische Daten und Preise“ für das jeweilige
Kalenderjahr und die jeweilige Artikelnummer, die unsere Standardprodukte
jeweils darstellen und das Pflichtenprogramm und die
Beschaffenheit beschreiben. Für nach Kundenvorgaben kundenspezifisch
hergestellte Produkte und Systeme gilt, soweit diese
von der Darstellung „Technische Daten und Preise“ abweichen,
ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung. Fehlt unserem
Kunden die Broschüre „Technische Daten und Preise“, so wird
diese jeweils für das entsprechende Kalenderjahr auf Anforderung
des Kunden geliefert.
2.2 Als Beschaffenheit der zu liefernden Vertragsprodukte gilt
grundsätzlich nur die Produktbeschreibung in unserer Auftrags -
bestätigung unter Einbeziehung der technischen Daten unserer
Broschüre „Technische Daten und Preise“. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung durch uns, unsere Erfüllungsgehilfen
und Handelsvertreter oder des Herstellers stellen daneben keine
vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Liefergegenstände
dar.
3.0 Preise und Zahlungsbedingungen:
3.1 Unsere Preise für unsere Standardprodukte ergeben sich aus unserer
Broschüre „Technische Daten und Preise“ für das jeweils betreffende
Kalenderjahr. Es obliegt dem Kunden, diese Broschüre
bei uns anzufordern, wenn er über diese nicht verfügt. Zu den
jeweils für unsere Standardprodukte genannten Preise kommt die
gesetzliche Umsatzsteuer bei Inlandslieferungen hinzu. Die Berechnung
der Umsatzsteuer für Auslandskunden entfällt, wenn uns
die ID-Nummer benannt ist bzw. der Ausfuhrnachweis durch den
Kunden erbracht wird.
3.2 Unsere Preise gelten ab Werk. Bei Zulieferung durch uns werden die
Frachtkosten zusätzlich dem Kunden berechnet. Die Frachtkosten
bestimmen sich aus den jeweiligen Angaben in der Broschüre
„Technische Daten und Preise“.
3.3 Der Kunde verpflichtet sich, falls in der Auftragsbestätigung nichts
anderes vereinbart, nach Aushändigung oder Übersendung einer
Rechnung innerhalb von 10 Tagen den Preis zu zahlen. Nach Ablauf
dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
3.4 Dadurch, dass ein Kunde Rechnungsstellung an seinen Endabnehmer
verlangt, wird er von der eigenen oder gesamtschuldnerischen
Haftung für die Bezahlung der an den Endabnehmer ausgestellten
Rechnung nicht befreit. Er hat die Zahlungsfähigkeit seines Kunden
selbst zu prüfen.
3.5 Gegen unsere Forderungen kann unser Kunde nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder
ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Aufrechnung und Zurückbehaltung
mit bestrittenen Forderungen ist zwischen uns und dem
Kunden ausgeschlossen.
4.0 Lieferfristen und Termine, Gefahrübergang:
4.1 Lieferfristen und Termine bestimmen sich nach der jeweiligen
schriftlichen Auftragsbestätigung. Die Einhaltung von Lieferfristen
setzt Einigung über alle kaufmännischen und technischen
Fragen und den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu
liefernden Unterlagen, erforderlichen behördlichen Genehmigungen
und Bescheinigungen, Genehmigung der Einbauzeichnungen usw.,
insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den
Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig
erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht,
wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
4.2 Betriebsstörungen, Verzögerungen bei unseren Zulieferern, Lieferbehinderung
von Roh- und Hilfsstoffen durch behördliche Maß -
nahmen, Embargos, Streik, Aussperrung, höhere Gewalt oder
Elementarschäden bei uns oder unseren Zulieferern u.ä. unvorhersehbare
und von uns nicht zu vertretende Ereignisse entbinden uns
von der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung, solange diese
Ereignisse anhalten. Lieferfristen und Termine verlängern sich
um die Zeitspanne der Ereignisse. Der Kunde ist in diesen Fällen
insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und/oder Schadensersatz zu verlangen.
4.3 Wir vereinbaren, wenn abweichendes in der Auftragsbestätigung
nicht geregelt ist, „EXW“ Incoterms 2000 (ab Werk).
4.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Liefergegenstände geht mit der Übergabe auf
den Kunden über, bei Versendung mit der Auslieferung der Ware an
den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt. Deckt der Kunde eine
Transportversicherung ein, ist er verpflichtet, uns schon jetzt alle
Entschädigungsansprüche abzutreten soweit sich diese auf die
vom Kunden übernommene Sach- und Preisgefahr beziehen.
Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Kommt der Kunde mit der
Annahme in Verzug, steht dies der Übergabe gleich.
5.0 Rahmen- und Abrufaufträge
5.1 Rahmen- und Abrufaufträge verpflichten den Kunden zur Abnahme
der dem Rahmen-/Abrufauftrag zugrunde liegenden Gesamtmenge.
5.2 Soweit sich aus dem Vertrag keine bestimmten Abruftermine ergeben,
ist die gesamte Menge des Rahmen-/ Abrufauftrages innerhalb
von 3 Monaten abzurufen.
5.3 Werden vom Kunden Abruftermine nicht eingehalten, so sind wir
berechtigt, zwei Wochen nach schriftlicher Ankündigung (Versandanzeige)
unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufes
die Gesamtmenge vollständig zu berechnen. Unsere Rechte aus
einem Verzug des Kunden bleiben unberührt.
5.4 Sollte ein Abrufauftrag aufgrund besonderer Absprache später als
nach 6 Monaten ausgeliefert werden, behalten wir uns das Recht
einer Preisanpassung vor.
5.5 Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge,
so sind wir zur Lieferung und Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der
Lieferung gültigen Preisen berechnen.
5.6 Tritt der Kunde vom Vertrag zurück und nimmt er den bereits erteilten
Auftrag nicht ab, so ist Mall berechtigt, die Ihr entstanden
Kosten und den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag
von 25% des Auftragswertes dem Kunden in Rechnung zu stellen.
Dies gilt nur, solange der Abrufauftrag nicht produziert wurde. In
diesem Fall wird der komplette Auftrag gemäß Ziffer 5.3 berechnet.
6.0 Eigentumsvorbehalt:
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur
vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte,
die uns zustehen, den realisierbaren Wert aller gesichteten
Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Verlangen
des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte
freigeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherungsrechte
obliegt uns.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, während der Zeit des Eigentumsvor -
behalts, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde
diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde
verpflichtet sich, die Liefergegenstände während der Zeit des
Eigentumsvorbehalts gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden
zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, den Versicherer zu benennen
und tritt uns schon jetzt etwaige Leistungen des Versicherers
ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
6.3 Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Liefer -
gegenstände, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen
oder die Zerstörung der Liefergegenstände unverzüglich
mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Liefergegenstände sowie den
eigenen Wohnsitz- oder Geschäftssitzwechsel hat uns der Kunde
unverzüglich anzuzeigen.
6.4 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht
nach Tz 6.2 und Tz 6.3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurück -
zutreten und die Liefergegenstände herauszuverlangen.
6.5 Der Kunde ist berechtigt die Liefergegenstände im ordentlichen
Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die
Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die
Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung
der Forderungen ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die
Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug
gerät. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ist dem
Kunden nicht erlaubt.
6.6 Die Be- und Verarbeitung der Liefergegenstände durch den Kunden
erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung
mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an
der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von
uns gelieferten Gegenstände zu den sonstigen verarbeiteten
Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Liefergegenstände mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt sind.
7.0 Mängelhaftung:
7.1 Die Liefergegenstände sind unverzüglich gem. § 377 HGB vom
Kunden zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind vom Kunden
unverzüglich schriftlich unter Angabe der Auftrags- und Lieferscheinnummer
geltend zu machen; andernfalls ist die Geltend -
machung des Mängelanspruches ausgeschlossen. Eine Rügefrist
von drei Arbeitstagen gilt als rechtzeitig. Den Kunden trifft die volle
Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere
für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung und für die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Vorstehende Regelungen gelten
auch für Zuviel- und Zuwenig- Lieferungen sowie für etwaige
Falschlieferungen.
7.2 Für Mängel an den Liefergegenständen leisten wir zunächst nach
unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
7.3 Der Kunde ist bei fehlgeschlagener Nacherfüllung berechtigt, vom
Vertag zurückzutreten und Ersatz des Schadens statt der Erfüllung
zu verlangen, sofern die Pflichtverletzung nicht unerheblich war.
Das Minderungsrecht des Kunden bleibt unberührt.
7.4 Die Gewährleistung beträgt 24 Monate ab Ablieferung der Liefergegenstände.
Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1
Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rück -
griffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere
Fristen vorschreibt sowie in Fällen uns zurechenbarer Körper- und
Gesundheitsschäden, bei Verlust des Lebens des Kunden oder bei
vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden durch uns und
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Bei Verträgen, in die
Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B)
insgesamt einbezogen worden ist, gelten die Fristen der §§ 438
Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht.
7.5 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei natürlicher
Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und Verwendung, übermäßiger
Beanspruchung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung
durch den Kunden oder Dritte, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrunds oder die aufgrund
chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind und
die wir nicht zu vertreten haben. Werden vom Kunden oder von Dritten
unsachgemäße Änderungen, Instandsetzungsarbeiten oder
Wartungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Wartungen
dürfen nur durch uns, von uns beauftragte Dritte oder durch uns
autorisierte Partner durchgeführt werden. Sofern der Kunde eine
mangelhafte Montageanleitung erhält, sind wir lediglich zu Lieferung
einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies
auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der
ordnungsgemäßen Montage entgegen steht.
7.6 Bei Export unserer Produkte durch unseren Kunden in Drittländer,
auch bei Weiterverarbeitung durch den Kunden, haften wir nicht
für die Exportfähigkeit unserer Produkte und die staatliche Genehmigungsfreiheit
und Einfuhrfreiheit in die Exportländer unseres
Kunden.
7.7 Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Tz 8.0 (Haftungs -
sbeschränkung für Schadensersatzansprüche). Weitergehende
oder andere als die in dieser Tz 7.0 geregelten Ansprüche des Kunden
gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels
sind ausgeschlossen.
8.0 Haftungsbeschränkung für Schadensersatzansprüche:
8.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere
Haftung auf den nach der Art der Liefergegenstände vorherseh -
baren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetz -
lichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässigen
Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
8.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht
Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen
nicht bei uns zurechenbaren Körper- und
Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
8.3 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren
nach 24 Monaten ab Ablieferung der Liefergegenstände.
Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie
im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
9.0 Nichtabnahme:
9.1 Wird der Liefergegenstand vom Kunden nicht oder nur teilweise
abgenommen oder tritt er vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet
an uns 20% der jeweiligen Auftragssumme als Schadenersatz zu
bezahlen. Wir erklären, dass ein pauschalierter Schadenersatz ca.
20% des Kaufpreises umfasst. Dem Kunden steht der Nachweis
eines geringeren Schadens uns gegenüber frei.
9.2 Für Sonderanfertigungen gilt die Pauschalierung der Tz. 9.1 nicht.
Der Kunde bleibt bei Sonderanfertigungen zur Zahlung des vollen
Kaufpreises verpflichtet. Um eine Sonderanfertigung handelt es
sich, wenn das hergestellte Erzeugnis von den Maßen und Daten in
unserer Broschüre „Technische Daten und Preise“ abweicht bzw. in
dieser nicht enthalten ist.
10.0 Kundenobliegenheit
10.1 Eine Zulieferung durch uns mit unseren Fahrzeugen an die Baustelle
des Kunden bedarf zur wirksamen Vereinbarung der schriftlichen
Bestätigung durch unsere Auftragsbestätigung.
10.2 Es ist Obliegenheit des Kunden, die Zufahrt zu seiner Baustelle durch
eine befestigte, für voll beladene Lastzüge verkehrssichere Fahrbahn
vorzuhalten. Fehlt diese, so verpflichtet sich unser Kunde, uns zu
informieren und geeignete Transportmittel unserer Produkte von einer
der Kundenbaustelle möglichst nahen befestigten Ab ladestelle zur
Übernahme und zum Transport bis zur Baustelle bereitzustellen.
10.3 Schachtwerke einschließlich Betonbehälter, Kläranlagen, Abschei -
der, Regenwasserspeicher werden, wenn dies in der Auftragsbestä -
tigung vereinbart ist, von uns an Ort und Stelle in der jeweiligen
Baugrube eingesetzt. Es obliegt dem Kunden, die Baugrube so vorzuhalten,
dass der ordnungsgemäße Ein- und Verbau möglich ist.
10.4 Bei Selbstabholung unserer Produkte durch den Kunden und/oder bei
Eigeneinbau des Kunden trägt der Kunden das Ein- und Verbaurisiko.
10.5 Wir übernehmen bei Abholung unserer Produkte durch unseren
Kunden oder durch den vom Kunden beauftragten Frachtführer
keine Pflichten der Ladungs- und Beförderungssicherung auf dem
Transportfahrzeug. Eine Kontrolle der Sicherung durch uns entfällt.
Bei der Beauftragung eines Frachtführers wird der Kunde diesen
ausdrücklich zur Erfüllung der Ladungssicherung und Be förde -
rungssicherung der Produkte auf dem Fahrzeug verpflichten.
11.0 Garantieerklärungen:
11.1 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Die
Abgabe einer Garantieerklärung bedarf gesonderter, getrennter
Schriftform außerhalb der Auftragsbestätigung.
11.2 Eine Garantieerklärung kommt wirksam nur zustande, wenn sie
durch einen einzelvertretungsberechtigten oder einen gesamt -
vertretungsberechtigten Geschäftsführer mit einem anderen
Ge-schäftsführer oder Prokuristen eigenhändig unterzeichnet ist.
11.3 Beschaffenheitsbestimmungen und Leistungsbeschreibungen enthalten
keine Garantieerklärungen. Die Annahme stillschweigender
Garantien wird ausdrücklich ausgeschlossen.
11.4 Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
12.0 Datenschutz:
Wir sind berechtigt, Kundendaten, die wir aus der Geschäftsbe -
ziehung von unserem Kunden erhalten haben, soweit der Kunde
über diese selbst verfügen kann, zu verwahren, zu verarbeiten und
geschäftlich weiter zu verwenden.
13.0 Erfüllungsort und Gerichtsstand:
13.1 Ist unser Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sonderver -
mögen, so vereinbaren wir den Erfüllungsort für die Liefer- und
Zahl ungsverpflichtungen an unserem Firmensitz Donaueschingen.
13.2 Der Gerichtsstand ist bei den für Donaueschingen örtlich und sachlich
zuständigen ordentlichen Gerichten vereinbart.
13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmun -
gen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
14.0 Salvatorische Klausel:
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unserer Allgemeinen Ver -
kaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen
Bestimmungen wirksam bestehen. Die Unwirksamkeit einer oder
mehrerer Bestimmungen unserer Allgemeinen Verkaufs- und Liefer -
bedingungen haben nicht die Gesamtnichtigkeit oder Unwirksam -
keit der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zur Folge.
