Allgemeine Geschäftsbedingungen: Verkaufs- und Lieferbedingungen der Mall GmbH

1.0 Anwendungsbereich:

1.1 Für sämtliche Geschäfte zwischen uns und unserem Kunden gelten

die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen ausschließlich,

wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des

öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen

ist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine

Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis,

nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich

schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen

gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender

oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung ausführen.

1.2 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nicht für Verträge

mit Verbrauchern. Dies gilt nicht für den Eigentumsvorbehalt nach

Tz 5.0 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Der Eigentumsvorbehalt

wird auch mit Verbrauchern vereinbart.

2.0 Vertragsabschluss, Pflichtenprogramm, Beschaffenheits -

bestimmung:

2.1 Unsere Auftragsbestätigung an den Kunden enthält unsere Lieferverpflichtung

und bestimmt die Beschaffenheit der zu liefernden

Vertragsprodukte unter Einbeziehung der technischen Daten unserer

Broschüre „Technische Daten und Preise“ für das jeweilige

Kalenderjahr und die jeweilige Artikelnummer, die unsere Standardprodukte

jeweils darstellen und das Pflichtenprogramm und die

Beschaffenheit beschreiben. Für nach Kundenvorgaben kundenspezifisch

hergestellte Produkte und Systeme gilt, soweit diese

von der Darstellung „Technische Daten und Preise“ abweichen,

ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung. Fehlt unserem

Kunden die Broschüre „Technische Daten und Preise“, so wird

diese jeweils für das entsprechende Kalenderjahr auf Anforderung

des Kunden geliefert.

2.2 Als Beschaffenheit der zu liefernden Vertragsprodukte gilt

grundsätzlich nur die Produktbeschreibung in unserer Auftrags -

bestätigung unter Einbeziehung der technischen Daten unserer

Broschüre „Technische Daten und Preise“. Öffentliche Äußerungen,

Anpreisungen oder Werbung durch uns, unsere Erfüllungsgehilfen

und Handelsvertreter oder des Herstellers stellen daneben keine

vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Liefergegenstände

dar.

3.0 Preise und Zahlungsbedingungen:

3.1 Unsere Preise für unsere Standardprodukte ergeben sich aus unserer

Broschüre „Technische Daten und Preise“ für das jeweils betreffende

Kalenderjahr. Es obliegt dem Kunden, diese Broschüre

bei uns anzufordern, wenn er über diese nicht verfügt. Zu den

jeweils für unsere Standardprodukte genannten Preise kommt die

gesetzliche Umsatzsteuer bei Inlandslieferungen hinzu. Die Berechnung

der Umsatzsteuer für Auslandskunden entfällt, wenn uns

die ID-Nummer benannt ist bzw. der Ausfuhrnachweis durch den

Kunden erbracht wird.

3.2 Unsere Preise gelten ab Werk. Bei Zulieferung durch uns werden die

Frachtkosten zusätzlich dem Kunden berechnet. Die Frachtkosten

bestimmen sich aus den jeweiligen Angaben in der Broschüre

„Technische Daten und Preise“.

3.3 Der Kunde verpflichtet sich, falls in der Auftragsbestätigung nichts

anderes vereinbart, nach Aushändigung oder Übersendung einer

Rechnung innerhalb von 10 Tagen den Preis zu zahlen. Nach Ablauf

dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

3.4 Dadurch, dass ein Kunde Rechnungsstellung an seinen Endabnehmer

verlangt, wird er von der eigenen oder gesamtschuldnerischen

Haftung für die Bezahlung der an den Endabnehmer ausgestellten

Rechnung nicht befreit. Er hat die Zahlungsfähigkeit seines Kunden

selbst zu prüfen.

3.5 Gegen unsere Forderungen kann unser Kunde nur mit unbestrittenen

oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder

ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Aufrechnung und Zurückbehaltung

mit bestrittenen Forderungen ist zwischen uns und dem

Kunden ausgeschlossen.

4.0 Lieferfristen und Termine, Gefahrübergang:

4.1 Lieferfristen und Termine bestimmen sich nach der jeweiligen

schriftlichen Auftragsbestätigung. Die Einhaltung von Lieferfristen

setzt Einigung über alle kaufmännischen und technischen

Fragen und den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu

liefernden Unterlagen, erforderlichen behördlichen Genehmigungen

und Bescheinigungen, Genehmigung der Einbauzeichnungen usw.,

insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten

Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den

Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig

erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht,

wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

4.2 Betriebsstörungen, Verzögerungen bei unseren Zulieferern, Lieferbehinderung

von Roh- und Hilfsstoffen durch behördliche Maß -

nahmen, Embargos, Streik, Aussperrung, höhere Gewalt oder

Elementarschäden bei uns oder unseren Zulieferern u.ä. unvorhersehbare

und von uns nicht zu vertretende Ereignisse entbinden uns

von der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung, solange diese

Ereignisse anhalten. Lieferfristen und Termine verlängern sich

um die Zeitspanne der Ereignisse. Der Kunde ist in diesen Fällen

insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten

und/oder Schadensersatz zu verlangen.

 

4.3 Wir vereinbaren, wenn abweichendes in der Auftragsbestätigung

nicht geregelt ist, „EXW“ Incoterms 2000 (ab Werk).

4.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung

der Liefergegenstände geht mit der Übergabe auf

den Kunden über, bei Versendung mit der Auslieferung der Ware an

den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der

Versendung bestimmten Person oder Anstalt. Deckt der Kunde eine

Transportversicherung ein, ist er verpflichtet, uns schon jetzt alle

Entschädigungsansprüche abzutreten soweit sich diese auf die

vom Kunden übernommene Sach- und Preisgefahr beziehen.

Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Kommt der Kunde mit der

Annahme in Verzug, steht dies der Übergabe gleich.

5.0 Rahmen- und Abrufaufträge

5.1 Rahmen- und Abrufaufträge verpflichten den Kunden zur Abnahme

der dem Rahmen-/Abrufauftrag zugrunde liegenden Gesamtmenge.

5.2 Soweit sich aus dem Vertrag keine bestimmten Abruftermine ergeben,

ist die gesamte Menge des Rahmen-/ Abrufauftrages innerhalb

von 3 Monaten abzurufen.

5.3 Werden vom Kunden Abruftermine nicht eingehalten, so sind wir

berechtigt, zwei Wochen nach schriftlicher Ankündigung (Versandanzeige)

unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufes

die Gesamtmenge vollständig zu berechnen. Unsere Rechte aus

einem Verzug des Kunden bleiben unberührt.

5.4 Sollte ein Abrufauftrag aufgrund besonderer Absprache später als

nach 6 Monaten ausgeliefert werden, behalten wir uns das Recht

einer Preisanpassung vor.

5.5 Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge,

so sind wir zur Lieferung und Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet.

Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der

Lieferung gültigen Preisen berechnen.

5.6 Tritt der Kunde vom Vertrag zurück und nimmt er den bereits erteilten

Auftrag nicht ab, so ist Mall berechtigt, die Ihr entstanden

Kosten und den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag

von 25% des Auftragswertes dem Kunden in Rechnung zu stellen.

Dies gilt nur, solange der Abrufauftrag nicht produziert wurde. In

diesem Fall wird der komplette Auftrag gemäß Ziffer 5.3 berechnet.

6.0 Eigentumsvorbehalt:

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur

vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden

Geschäftsbeziehung vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte,

die uns zustehen, den realisierbaren Wert aller gesichteten

Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Verlangen

des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte

freigeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherungsrechte

obliegt uns.

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, während der Zeit des Eigentumsvor -

behalts, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern

Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde

diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde

verpflichtet sich, die Liefergegenstände während der Zeit des

Eigentumsvorbehalts gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden

zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, den Versicherer zu benennen

und tritt uns schon jetzt etwaige Leistungen des Versicherers

ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

6.3 Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Liefer -

gegenstände, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen

oder die Zerstörung der Liefergegenstände unverzüglich

mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Liefergegenstände sowie den

eigenen Wohnsitz- oder Geschäftssitzwechsel hat uns der Kunde

unverzüglich anzuzeigen.

6.4 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,

insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht

nach Tz 6.2 und Tz 6.3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurück -

zutreten und die Liefergegenstände herauszuverlangen.

6.5 Der Kunde ist berechtigt die Liefergegenstände im ordentlichen

Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle

Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die

Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die

Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung

der Forderungen ermächtigt. Wir behalten uns jedoch vor, die
Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen

nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug

gerät. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung

der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ist dem

Kunden nicht erlaubt.

6.6 Die Be- und Verarbeitung der Liefergegenstände durch den Kunden

erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung

mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an

der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von

uns gelieferten Gegenstände zu den sonstigen verarbeiteten

Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Liefergegenstände mit

anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt sind.

7.0 Mängelhaftung:

7.1 Die Liefergegenstände sind unverzüglich gem. § 377 HGB vom

Kunden zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind vom Kunden

unverzüglich schriftlich unter Angabe der Auftrags- und Lieferscheinnummer

geltend zu machen; andernfalls ist die Geltend -

machung des Mängelanspruches ausgeschlossen. Eine Rügefrist

von drei Arbeitstagen gilt als rechtzeitig. Den Kunden trifft die volle

Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere

für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung und für die

Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Vorstehende Regelungen gelten

auch für Zuviel- und Zuwenig- Lieferungen sowie für etwaige

Falschlieferungen.

7.2 Für Mängel an den Liefergegenständen leisten wir zunächst nach

unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

7.3 Der Kunde ist bei fehlgeschlagener Nacherfüllung berechtigt, vom

Vertag zurückzutreten und Ersatz des Schadens statt der Erfüllung

zu verlangen, sofern die Pflichtverletzung nicht unerheblich war.

Das Minderungsrecht des Kunden bleibt unberührt.

7.4 Die Gewährleistung beträgt 24 Monate ab Ablieferung der Liefergegenstände.

Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1

Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rück -

griffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere

Fristen vorschreibt sowie in Fällen uns zurechenbarer Körper- und

Gesundheitsschäden, bei Verlust des Lebens des Kunden oder bei

vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verschulden durch uns und

bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Bei Verträgen, in die

Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B)

insgesamt einbezogen worden ist, gelten die Fristen der §§ 438

Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht.

7.5 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei natürlicher

Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge

fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und Verwendung, übermäßiger

Beanspruchung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung

durch den Kunden oder Dritte, ungeeigneter Betriebsmittel,

mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrunds oder die aufgrund

chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse

entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind und

die wir nicht zu vertreten haben. Werden vom Kunden oder von Dritten

unsachgemäße Änderungen, Instandsetzungsarbeiten oder

Wartungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus

entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Wartungen

dürfen nur durch uns, von uns beauftragte Dritte oder durch uns

autorisierte Partner durchgeführt werden. Sofern der Kunde eine

mangelhafte Montageanleitung erhält, sind wir lediglich zu Lieferung

einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies

auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der

ordnungsgemäßen Montage entgegen steht.

7.6 Bei Export unserer Produkte durch unseren Kunden in Drittländer,

auch bei Weiterverarbeitung durch den Kunden, haften wir nicht

für die Exportfähigkeit unserer Produkte und die staatliche Genehmigungsfreiheit

und Einfuhrfreiheit in die Exportländer unseres

Kunden.

7.7 Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Tz 8.0 (Haftungs -

sbeschränkung für Schadensersatzansprüche). Weitergehende

oder andere als die in dieser Tz 7.0 geregelten Ansprüche des Kunden

gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels

sind ausgeschlossen.

8.0 Haftungsbeschränkung für Schadensersatzansprüche:

8.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere

Haftung auf den nach der Art der Liefergegenstände vorherseh -

baren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

Dies gilt auch bei fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetz -

lichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässigen

Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

8.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht

Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen

nicht bei uns zurechenbaren Körper- und

Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

8.3 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren

nach 24 Monaten ab Ablieferung der Liefergegenstände.

Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie

im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden

oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

9.0 Nichtabnahme:

9.1 Wird der Liefergegenstand vom Kunden nicht oder nur teilweise

abgenommen oder tritt er vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet

an uns 20% der jeweiligen Auftragssumme als Schadenersatz zu

bezahlen. Wir erklären, dass ein pauschalierter Schadenersatz ca.

20% des Kaufpreises umfasst. Dem Kunden steht der Nachweis

eines geringeren Schadens uns gegenüber frei.

9.2 Für Sonderanfertigungen gilt die Pauschalierung der Tz. 9.1 nicht.

Der Kunde bleibt bei Sonderanfertigungen zur Zahlung des vollen

Kaufpreises verpflichtet. Um eine Sonderanfertigung handelt es

sich, wenn das hergestellte Erzeugnis von den Maßen und Daten in

unserer Broschüre „Technische Daten und Preise“ abweicht bzw. in

dieser nicht enthalten ist.

10.0 Kundenobliegenheit

10.1 Eine Zulieferung durch uns mit unseren Fahrzeugen an die Baustelle

des Kunden bedarf zur wirksamen Vereinbarung der schriftlichen

Bestätigung durch unsere Auftragsbestätigung.

10.2 Es ist Obliegenheit des Kunden, die Zufahrt zu seiner Baustelle durch

eine befestigte, für voll beladene Lastzüge verkehrssichere Fahrbahn

vorzuhalten. Fehlt diese, so verpflichtet sich unser Kunde, uns zu

informieren und geeignete Transportmittel unserer Produkte von einer

der Kundenbaustelle möglichst nahen befestigten Ab ladestelle zur

Übernahme und zum Transport bis zur Baustelle bereitzustellen.

10.3 Schachtwerke einschließlich Betonbehälter, Kläranlagen, Abschei -

der, Regenwasserspeicher werden, wenn dies in der Auftragsbestä -

tigung vereinbart ist, von uns an Ort und Stelle in der jeweiligen

Baugrube eingesetzt. Es obliegt dem Kunden, die Baugrube so vorzuhalten,

dass der ordnungsgemäße Ein- und Verbau möglich ist.

10.4 Bei Selbstabholung unserer Produkte durch den Kunden und/oder bei

Eigeneinbau des Kunden trägt der Kunden das Ein- und Verbaurisiko.

10.5 Wir übernehmen bei Abholung unserer Produkte durch unseren

Kunden oder durch den vom Kunden beauftragten Frachtführer

keine Pflichten der Ladungs- und Beförderungssicherung auf dem

Transportfahrzeug. Eine Kontrolle der Sicherung durch uns entfällt.

Bei der Beauftragung eines Frachtführers wird der Kunde diesen

ausdrücklich zur Erfüllung der Ladungssicherung und Be förde -

rungssicherung der Produkte auf dem Fahrzeug verpflichten.

11.0 Garantieerklärungen:

11.1 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Die

Abgabe einer Garantieerklärung bedarf gesonderter, getrennter

Schriftform außerhalb der Auftragsbestätigung.

11.2 Eine Garantieerklärung kommt wirksam nur zustande, wenn sie

durch einen einzelvertretungsberechtigten oder einen gesamt -

vertretungsberechtigten Geschäftsführer mit einem anderen

Ge-schäftsführer oder Prokuristen eigenhändig unterzeichnet ist.

11.3 Beschaffenheitsbestimmungen und Leistungsbeschreibungen enthalten

keine Garantieerklärungen. Die Annahme stillschweigender

Garantien wird ausdrücklich ausgeschlossen.

11.4 Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

12.0 Datenschutz:

Wir sind berechtigt, Kundendaten, die wir aus der Geschäftsbe -

ziehung von unserem Kunden erhalten haben, soweit der Kunde

über diese selbst verfügen kann, zu verwahren, zu verarbeiten und

geschäftlich weiter zu verwenden.

13.0 Erfüllungsort und Gerichtsstand:

13.1 Ist unser Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des

öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sonderver -

mögen, so vereinbaren wir den Erfüllungsort für die Liefer- und

Zahl ungsverpflichtungen an unserem Firmensitz Donaueschingen.

13.2 Der Gerichtsstand ist bei den für Donaueschingen örtlich und sachlich

zuständigen ordentlichen Gerichten vereinbart.

13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmun -

gen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

14.0 Salvatorische Klausel:

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unserer Allgemeinen Ver -

kaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen

Bestimmungen wirksam bestehen. Die Unwirksamkeit einer oder

mehrerer Bestimmungen unserer Allgemeinen Verkaufs- und Liefer -

bedingungen haben nicht die Gesamtnichtigkeit oder Unwirksam -

keit der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zur Folge.