Abwassereinleitung

Die Einleitung von Abwasser in oberirdische Gewässer stellt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einen Benutzungstatbestand dar und ist gemäß § 2 in Verbindung mit § 7 WHG erlaubnispflichtig.
Durch die 4. Novelle zum WHG ist in diesem Gesetz der § 7a - eine für die Praxis grundlegende Bestimmung - eingeführt worden, durch den die Minsteanforderungen festgelegt werden, unter denen eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser (nur) erteilt werden darf. § 7a WHG ist am 01.10.1976 in Kraft getreten.Durch die 5. Novelle zum WHG ist diese Vorschrift verschäftt worden: Für Abwässer mit gefährlichen Stoffen ist künftig der Stand der Technik einzuhalten. Nur wenn diesereingehalten wird, darf eine Erlaubnis für das Einleiten erteilt werden. Hierzu erlässt die Bundesregierung in Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser, die den allgemeine anerkannten Regeln der Technik bzw. bei gefährlichen Abwässern dem Stand der Technik entsprechen müssen /§ 7a Abs. 1 Satz 3 WHG).
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften wurden ursprünglich grundsätzlich jeweils für einen bestimmten Herkunftsbereich erlassen. Eine Ausnahme bildeten die 1. AbwVwV (Gemeinden) und die 22. (?) AbwVwV (Mischabwässer), die beide Abwasser aus unterschiedlichen Teilströmen (kommunaler Bereich - gewerblicher Bereich) erfassten.
Nachdem die Herkunftsbereiche von Abwasser, das gefährliche Stoffe enthält, gem. § 7a Abs. 1 Satz 4 WHG durch die Abwasdserherkunftsverordnung vom 03.07.1987 (BGBl. I, S. 1578, zuletzt geändert durch VO vom 27.05.1991, BGBl. I, 5. 1197) bestimmt waren, mussten die Verwaltungsvorschriften, die die Anforderungen für diese Stoffe enthielten, fortgeschrieben werden. Dabei konnten sie wesentlich vereinfacht werden. Die in den früheren einzelnen Verwaltungsvorschriften jeweils wiederkehrenden gleichartigen Regelgungen wurden in der allgemeinen Rahmen-AbwasserVwV vom 08.09.1989 (GMBl. S. 518) zusammengefasst. In ihrer Anlage sind alle maßgeblichen Analyse- udn Messverfahren beschrieben. In ihren Anhängen wurden (der Nummerierung der bisherigen Abw VwVen folgend) die Beschreibung des jeweiligen Anwendungsbereichs und die Anforderungen für die einzelnen Herkunftsbereiche aufgenommen. (Vergl. WHG)