Bundesgesetz von 1976, wirksam ab 01.01.1981. Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist eine Abwasserabgabe zu zahlen. Diese Abgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die unter Zugrundelegung der Abwassermenge, der darin enthaltenen Metalle, Quecksilber und Cadmiumverbindungen, der oxidierbaren Stoffe und der Giftigkeit des Abwassers gegenüber Fischen in Schdeinheiten errechnet wird (Vergl. AbwAG).
